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GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht

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ISBN: 978-3-448-09064-2

Erscheinungsjahr: 2011

Seiten: 317

Einbandart: Kartoniert, Paperback

Produktart: Taschenbuch

Sprache: Deutsch (de)

Warengruppe: Internationales Steuerrecht

Letztes Update: 19.10.2011 21:12:41

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GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht

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Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG1 VORBEREITUNGEN ZUM JAHRESABSCHLUSS2 VORTRAGEN DER ERÖFFNUNGSBILANZ2.1 Eigenkapital und Umsatzsteuer in der Eröffnungsbilanz2.2 Bilanzberichtigungen bei Eröffnung3 ABSTIMMEN DER BUCHHALTUNG3.1 Einsortieren der Kontenblätter3.2 Allgemeine Prüfungspunkte4 ABSTIMMEN DER AKTIVA4.1 Abstimmen des Anlagevermögens4.2 Abstimmen des Umlaufvermögens5 ABSTIMMEN DER PASSIVA5.1 Eigenkapitalkonten5.2 Steuerliche Rücklagen5.3 Rückstellungen5.4 Darlehen und erhaltene Anzahlungen5.5 Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten5.6 Sonstige Verbindlichkeiten5.7 Umsatzsteuerverbindlichkeiten6 ABSTIMMEN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG6.1 Abstimmen der Umsatzerlöse und der sonstigen betrieblichen Erträge6.2 Betriebsausgaben6.3 Debitoren und Kreditoren6.4 Verträge6.5 Checkliste zu den Abschlussvorarbeiten7 JAHRESINVENTUR7.1 Methoden der Vorratsinventur7.2 Vorbereitung und Ablauf der Inventur8 ABSCHLUSSBUCHUNGEN UND AUFSTELLEN DER BILANZ8.1 Vorbereitungen8.2 Größenklassen und Bilanzschema8.3 Gesellschafter und Geschäftsführer8.4 Zusätzliche Angaben im Jahresabschluss (Davon-Vermerke)9 ANLAGEVERMÖGEN UND ABSCHREIBUNGEN9.1 Abschreibungen von Anlagevermögen9.2 Anlagenverzeichnis9.3 Positionen des Anlagevermögens10 UMLAUFVERMÖGEN10.1 Bewertung der Vorräte10.2 Buchen von Bestandsveränderungen bei Vorräten10.3 Teilwertabschreibung10.4 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände10.5 Wertpapiere10.6 Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben10.7 Rechnungsabgrenzungsposten11 PASSIVA11.1 Eigenkapital11.2 Rückstellungen11.3 Verbindlichkeiten11.4 Rechnungsabgrenzungsposten12 GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG12.1 Positionen der GuV12.2 Lohnkosten12.3 Bewirtungskosten12.4 Dividenden- und Zinserträge12.5 Spenden12.6 Weitere Erlöse und Aufwendungen13 STEUERERKLÄRUNGEN13.1 Umsatzsteuererklärung13.2 Gewerbesteuererklärung13.3 Körperschaftsteuererklärung13.4 Gewinnausschüttung und Kapitalsteuererklärung14 FERTIGE BILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG14.1 Bilanz14.2 Gewinn- und Verlustrechnung15 ANHANG UND ANLAGESPIEGEL15.1 Anhang zum Jahresabschluss15.2 Entwicklung des Anlagevermögens16 FESTSTELLUNG UND OFFENLEGUNG DES JAHRESABSCHLUSSES16.1 Gesellschafterbeschluss zum Jahresabschluss16.2 OffenlegungSTICHWORTVERZEICHNIS

Leseprobe

Dieses Kapitel befasst sich mit der (Waren-)Inventur. Sie lernen die unterschiedlichen Arten der Inventur kennen: die Stichtagsinventur und die verlegte Inventur sowie die permanente Inventur, bei der der Bestand nach Art und Menge sich aus einer Lagerbuchhaltung ergibt. Außerdem werden die zulässigen Verfahren zur Inventurerleichterung vorgestellt.Lesen Sie anschließend, welche organisatorischen Vorbereitungen bei einer Inventur zu treffen sind.Nach der körperlichen Aufnahme der Vorräte folgt deren Bewertung. Nähere Informationen zur Bewertung der Vorräte, zum Buchen von Bestandsveränderungen und zur Teilwertabschreibung finden Sie im Kapitel 10.7.1 METHODEN DER VORRATSINVENTURJeder Kaufmann hat gemäß § 240 Abs. 1 HGB zum Jahresende seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines Bargelds sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände im sogenannten Inventar aufzunehmen. Freiberufler und sämtliche Unternehmer, die ihren Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (dürfen), sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.Die Bestandsaufnahme selbst bezeichnet man als Inventur. Die jährlich durchzuführende Inventur dient neben der Feststellung des richtigen Jahresergebnisses auch der Überprüfung und eventuell notwendigen Richtigstellung der buchhalterischen Bestände. Was vielleicht als eine beiläufige Bestätigung der Zahlen aus der Buchhaltung erscheint, ist tatsächlich eine gesetzliche Verpflichtung, bei der Formvorschriften peinlich genau eingehalten werden sollten.BEACHTEN SIEEine nicht ordnungsmäßige Inventur führt dazu, dass selbst die ansonsten nicht zu beanstandende Buchführung des Inventur- und des Folgejahres verworfen werden kann. Es droht dann die Schätzung des Jahresgewinns durch den Steuerprüfer.Körperlich aufgenommen werden bei der Inventur Sachgegenstände, in erster Linie die Vorräte, aber auch das materielle Anlagevermögen.Unter "Gegenstände des Vorratsvermögens" fallen alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Handelsware. Eine körperliche Bestandsaufnahme zu einem Stichtag ist nur dann nicht erforderlich, wenn eine zuverlässige Bestandsbuchführung existiert. Als zuverlässig gilt hierbei, wenn einmal im Jahr die Übereinstimmung der Sollbestände mit den körperlich aufgenommenen Istbeständen festgestellt wird. Dies kann z. B. für jede Warengruppe zu verschiedenen Zeitpunkten zum jeweiligen Minimalbestand geschehen.Forderungen, immaterielle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind stattdessen durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (Grundbuchauszüge, Hypotheken- und Grundschuldbriefe, Depotbestätigungen, Vertragsunterlagen, Saldenlisten und Saldenbestätigungen, Bankauszüge, Depotauszüge, Kopien aus dem Schuldwechselbuch). Gezählt werden Bargeld, Besitzwechsel, Schecks etc.STICHTAGSINVENTURBei der Stichtagsinventur werden sämtliche Wirtschaftsgüter zum Bilanzstichtag erfasst. Da die Erfassung am 31.12. oft zu einer unzumutbaren Belastung führt, erkennt das Finanzamt auch eine Bestandsaufnahme innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor und zehn Tagen nach diesem Stichtag als ordnungsmäßig an. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sämtliche Bestandsveränderungen zwischen Aufnahme- und Bilanzstichtag genau belegt und berücksichtigt werden.Körperlich erfasst werden die vorhandenen Mengen nach handelsüblicher Stückzahl, Längen-, Flächen- und Raummaßen sowie nach dem Gewicht. Verwenden Sie zur eindeutigen Identifizierung die entsprechende Kennung der Gegenstände (Serien-, Chargen-, Fahrgestellnummer).Sofern Sie dies vertreten können, ist auch die Erfassung in handelsunüblichen Größen zulässig:- Kleinteile brauchen nicht gezählt, sondern dürfen abgewogen werden, wenn das Gewicht von beispielsweise zehn Stück genau ermittelt wurde.- Der Bestand an gleichartig gestapelten Vorräten - wie z. B. Bleche, Rohre und Papier - in Stückmenge lässt sich durch Erfahrungswerte und Stichproben nach Gewicht und Volumen feststellen.- Das Gewicht der Halden eines Schrotthändlers durfte anhand der bedeckten Lagerfläche und der Höhe der Schrotthaufen geschätzt werden, weil das Verwiegen in diesem Einzelfall nur erschwert möglich war (FG Münster R IV/37 vom 12.05.1960).
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